Garantie oder Gewährleistung

batterie_1Ein neues elektronisches Gerät gekauft und nach einiger Zeit will der Akku nicht mehr? Garantie oder Gewährleistung?

Im Fall der Akkus behaupten Händler schnell, daß diese nicht der Gewährleistung unterliegen. Allenfalls der Garantie (eine freiwillige Leistung des Herstellers) und die ist häufig bereits abgelaufen.

Die gesetzliche Gewährleistung (2002 in der EU eingeführt) besagt aber, daß jede mangelhafte Ware bis zu zwei Jahre nach dem Kauf beim Händler reklamiert werden kann. Iwona Gromek, Juristin für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale NRW sagte in der WDR Sendung „Markt“ vom 12.01.2009: „Akkus sind eine ganz normale Ware, ob fest im Gerät verbaut oder lose zu kaufen. Somit unterliegen sie wie alle anderen Waren auch der für zwei Jahre währenden Gewährleistungspflicht, die man beim Händler einfordert„.

Allerdings existieren dabei Stolpersteine. Geht eine Ware innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf kaputt, muss der Händler nachweisen, daß diese bei Übergabe in Ordnung war. Danach muß hingegen der Kunde nachweisen, daß die Ware von Anfang an einen Fehler hatte. Und das dürfte in den meisten Fällen schwierig werden.

Ist die Beweislast jedoch ausgeräumt und Händler sowie Kunde sind sich einig, daß ein Defekt von Anfang an vorlag, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Sache zu regulieren.

1. Nacherfüllung
Der Händler, der auch anfallende Versandkosten trägt, repariert das Gerät oder tauscht es gegen ein neues aus. (Gem. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.04.2008 ist der Verbraucher in dem Fall nicht verpflichtet, dem Verkäufer Wertersatz zu leisten).

2. Minderung
Bei der Minderung behält der Kunde das Gerät und erhält einen Teil des Kaufpreises zurück. Der Händler nimmt einen Wert an, den das Gerät in seiner eingeschränkten Funktion noch hat und zahlt dem Kunden den Differenzbetrag zum Kaufpreis zurück.

3. Rücktritt
Waren zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos, oder ist eine Nacherfüllung nicht möglich, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten. Er gibt das Gerät an den Händler zurück und erhält den Kaufpreis erstattet. Hier darf der Händler eine Nutzungsentschädigung einbehalten. Faustregel: Kaufpreis dividiert durch die angenommene Haltbarkeitsdauer multipliziert mit der Gebrauchsdauer in Monaten.

Quelle: WDR Markt